Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel
1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Annahme der Ware anerkennt der Vertragspartner unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.
1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.
1.4. Überlassung von Arbeitskräften – siehe unsere entsprechenden Rahmen,- Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.3. Unsere Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen ach Tagen zurückgesendet werden.
2.4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
2.5. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Vertragspartner wenn er für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
2.6. Der Auftrag ist ein Regieauftrag, allenfalls garantierte Pauschalen oder Fixpreise beziehen sich ausschließlich auf den exakt spezifizierten Hauptleistungsumfang; wenn Nebenleistungen und Zusatzleistungen notwendig werden, sind diese gesondert zu angemessenen Preisen zu vergüten.
3. Pläne, Unterlagen, Material
3.1. Unsere Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.
3.3. Der Vertragspartner garantiert, dass die Durchführung des Auftrages sowohl in Bezug auf Patent-, Wettbewerbs- und Urheberrecht und sonstige zivil- und handelsrechtliche Vorschriften als auch im Hinblick auf die Bestimmungen verwaltungsrechtlicher Natur, wie Bauordnung und Gewerbeordnung zulässig ist und er über alle erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen verfügt bzw. diese rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten beischaffen wird.
3.4. Eine Überprüfung der vom Vertragspartner beigestellten Unterlagen, wie Pläne, statische Berechnungen etc. findet nicht statt, wenn hierfür kein gesonderter Preis bzw. keine gesonderte Leistungsposition vereinbart wurde.
3.5. Die Realisierung aller uns eingereichten Pläne und Prospekte erfolgt ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners.
3.6. Zur Verarbeitung gelangt Material mittlerer Güter; es ist die Sache des Vertragspartners, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.
4. Verpackung
4.1. Mangels abweichender Veinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Vertragspartners und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat; gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch weitere Leistungen
- wie etwa die Versandkosten bzw. die Anfuhr, die Aufstellung oder die Montage
- übernommen haben.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mittelung der Lieferbereitschaft auf den Vertragspartner über.
6. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
6.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- und Reparaturzeit mit Überlassung der Geräte. Keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
6.2. Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse welche Art immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile u. dgl., sowiet diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt: Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse werden vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.
6.3. Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen is der Vertragspartner berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten: Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesem Falle ausgeschlossen.
6.4. Wenn mit dem Vertragspartner im Auftrag einer Pönalevereinbarung getroffen wird, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0,5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerungen nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann; bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung unserer Zulieferanten.
6.5. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Vertragspartners ab.
6.6. Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob der oder die Liefergegenstände verpackt oder unverpackt geliefert werden
6.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6.8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
6.9. Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Vertragspartner zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatliche 25% des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Vertragspartner eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu setzen und nach deren fruchtlosen verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Vertragspartner innerhalb der angemessenen verlängerten Frist zu beliefern, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen. Bei Werkleistungen hat uns der Vertragspartner die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden, Schienen, elektrische Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Vertragspartner die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.
6.10. Das Baugrundrisiko wird durch den Vertragspartner getragen.
7. Preis
7.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ohne Verpackung und ohne Verladung, exklusive Umsatzsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
7.2. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Vertragspartners.
7.3. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferungen geltende Verkaufspreis berechnet.
8. Zahlung
8.1. Zahlungen sind, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen und Forderungsteilen Zahlungen des Vertragspartners zu verrechnen sind, bleiben uns vorbehalten.
8.2. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft
8.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
8.4. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrags bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offnen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern auf Seiten des Vertragspartners kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen, mindestens aber 12% p.a. der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.5. Hat der Ablauf der Nachfrist gemäß 8.4 der Vertragspartner die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir uns durch schriftliche Mittelung vom Vertrag lossagen. Der Vertragspartner hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der War zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
8.6. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Vertragspartners gehalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
8.7. Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
8.8. Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstanden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.9. Andere als die in Art. 8 genannten Ansprüche von uns gegen den Vertragspartner auf Grund dessen Verzugs sind ausgeschlossen.
9. Gewährleistung
9.1. Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr.
9.2. Mängel an Liefergegenständen und unverzüglich; spätestens jedoch binnen 48 Stunden unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheins nach ihrer Entdeckung zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der Mängelrüge ist anzuführen welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genug zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrüge verursachte Kosten sind zu ersetzen.
9.3. Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang infolge einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Ursache aufgetreten sind. Bei mehrschichtigem Betrieb bzw. bei allen sonstigen Leistungen (z.B. Montage, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate.
9.4. Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand bzw. mängelfreie Teile aus oder bessern wir nach oder erteile wir dem Vertragspartner eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Vertragspartner oder einem Dritten vorgenommen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
9.5. Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich fracht- und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
9.6. Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
9.7. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne unsere schriftliche Zustimmungen ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
9.8. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgte. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbaten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keinerlei Gewähr.
9.9. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für die Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
10. Schadenersatz und Produkthaftung
10.1. Alle weiteren Ansprüche des Vertragspartners oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang gerichtlich geltend gemacht werden.
10.2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften von uns über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
10.3. Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Vertragspartners entsprechend erfolgt ist.
10.4. Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Vertragspartner überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Vertragspartner schad- und klaglos halten.
10.5. Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in der jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Fassung ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Geräte und sonstigen Waren alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
10.6. Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 10. Abs. 5 hat der Vertragspartner seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
10.7. Ferner verpflichtet sich der Vertragspartner, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
10.8. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers wird, sofern nicht Artikel 10.1 Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu € 145.000 auf maximal € 7.300 und bei einer Auftragssumme über € 145.000 auf bis zu 5% der Auftragssumme, jedoch maximal € 365.000 begrenzt.
11. Folgeschäden
11.1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist unsere Haftung gegenüber dem Vertragspartner für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
12.2. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern: diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Vertragspartner zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen in Verzug befindet. Jedwede mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Vertragspartner.
12.3. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsem mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
12.4. Der Vertragspartner ist nur soweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
12.5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
12.6. Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Vertragspartner ein monatliches Entgelt von 5% vom Neuwert des Liefergegenstandes ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Vertragspartner auch den Mehrbetrag zu vergüten.
13. Datenschutz
13.1. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
13.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wr. Neustadt. Wir sind aber auch berechtigt, den Vertragspartner bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
14.2. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche und Usancen anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UNCITRAL-Kaufrecht (BGBI 1988/96).
14.3. Der Vertragspartner darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
14.4. Der Vertragspartner erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet.
14.5. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Firmensitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Montagebedingungen

1. Verbindlichkeiten der Montagebedingungen
Montagen und Monteurentsendungen jeder Art erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Auftragnehmer, im folgenden kurz AN genannt, und Aufraggeber, im folgenden kurz AG genannt, verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigen des AN.
2. Materialzulieferung
Die zur Durchführung der Arbeiten nötigen Materialien und die Kosten ihres Transportes zur Arbeitsstelle gehen stehts zu Lasten des AG.
3. Arbeitszeit
Als normale Arbeitszeit gilt die jeweils gesetzliche Wochenarbeitszeit, die Zeiteinteilung richtet sich nach der Betriebsordnung des AG.
4. Montagesätze
a) Die Montage wird gemäß Montageverrechnungssätze und Rahmenbedingungen wie in der Beilage angeführt abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalbetrag vereinbart ist.
b) Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem AN in der gesetzlichen Höhe zu vergüten ist.
5. Sonn- und Feiertagsentgelt
Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so werden die Arbeits- und allfällige Überstunden wie in der Beilage vereinbart verrechnet. Für Samstag, Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, wird nur die in der Beilage vereinbarte Aufwandsentschädigung für Fernmontagen in Anrechnung gebracht. Entfällt die Arbeit wegen eines Landes-, Werks- oder sonstigen am Montageort üblichen Feiertages, so werden als Feiertagsentgelt jene Sätze für die Stundenzahl verrechnet, welche der Monteur an diesem Tag gearbeitet hätte, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre.
6. Arbeitsunterbrechung
a) Bei Arbeitsunterbrechung, die vom AN nicht verschuldet ist und in Zurückziehung bzw. neuerlichen Entsendung von ihm gestellter Monteure erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem AG in Rechnung gestellt.
b) Werden die Monteure ohne ihr Verschulden verhindert, volle Schichten zu arbeiten, so wird dennoch die normale gesetzliche Arbeitszeit verrechnet.
c) Besteht der AG darauf, dass die Montage trotz widriger Witterungsumstände weitergeführt wird, so geht die Haftung für die dadurch allenfalls verursachten Schäden auf den AG über.
7. Zuschläge zum Stundensatz
Für Arbeiten unter erschwerenden Umständen (wie Gesundheitsschädlichkeit, Schmutz, Gefährlichkeit, ungünstige Witterungsverhältnisse usw.) sowie bei Schicht- und Nachtschichtarbeiten, werden die in der Beilage angegebenen Verrechnungssätze zugerechnet.
8. Entfernungszulagen (Auslösen) und Quartiere
a) Sofern in der Beilage keine anderen Vereinbarungen festgehalten sind, gelten die im jeweils gültigen Rahmenkollektivvertrag der österreichischen Maschinen- und Stahlbauindustrie festgesetzten Beträge.
b) Bei Montagen, bei welchen der Montagearbeiter nicht die Möglichkeit hat, täglich zu dem die Montage ausführenden Betrieb zurückzukehren, werden je Tag der Abwesenheit vom Werk die in der Beilage genannten Sätze in Rechnung gestellt.
c) Wenn der AG ein zumutbares Quartier beistellt, entfällt die Verrechnung des Nachtgeldes. Wenn am Montageort die effektiven Quartierkosten die in der Beilage genannten Nachgelder überschreiten, so gelangen die tatsächlichen Quartierkosten einschließlich der Mehrwertsteuer zur Verrechnung.
9. Reisezeit, Reisekosten und Fahrgelder
Die Reisezeit – zuzüglich Reisevorbereitung bis zum Ausmaß von 5 Stunden je für Hin- und Rückreise – wird als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die tatsächlichen Reiseauslagen des Montagepersonales gehen wie der Handwerkzeugtransport und die Pass- und Visumbeschaffung zu Lasten das AG.
10. Vorkehrungen des AG
Vom AG sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung zu treffen, die für den ordentlichen Montagebeginn der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ordnungsgemäße Beendigung erforderlich sind. Soweit hierfür nicht besondere Weisungen des AN gegeben werden, gehören hierzu in allen Fällen die entsprechende bauliche Vorrichtung der Arbeitsstelle, die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Umkleide- und Sanitäreinrichtungen und sonstige Arbeitsbehelfe, die notwendigen Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte usw. Alle diesbezüglichen, seitens des AN erforderlich werdenden, Beistellungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Da der AN selbst nur das übliche Handelswerkzeug beizustellen hat, wird die Verwendung darüber hinausgehender Spezialwerkzeuge und Sondervorrichtungen, die mangels Bereitstellung durch den AG vom AN beigebracht werden, nach diesbezüglich gesondert zu treffender Vereinbarung nebst den Kosten für Hin- und Rücktransport berechnet.
11. Versicherungs- und Obsorgepflicht des AG
Der AG hat alle vom AN eingebrachten Arbeitsbehelfe und die persönlichen Gegenstände des Montagepersonales in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe und der persönlichen Gegenstände. Bei Beschädigungen, Zerstörungen und Abhandenkommen dieser Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände haftet er auch im Fall höherer Gewalt. Sicherheitsbelehrungen und weitere Gefahrhinweise sind vom AG vorzunehmen, ebenso wie die Vorkehrungen betreffen den Brandschutz.
12. Dokumentation
Sofern nichts anderes vereinbart wird, haben die Vertragspartner auch Bautagesberichte zu verfassen. Der AN hat alle wichtigen, die vertragliche Leistungen betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände, fortlaufend festzuhalten. Es sind alle Vorkommnisse am Erfüllungsort, insbesondere jene, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können, sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr zielführend vorgenommen werden können, darin festzuhalten. Auf Verlangen des AG sind diesem die Bautagesberichte vorzulegen und er kann am Erfüllungsort an jedem Arbeitstag Einsicht in diese nehmen. In diesem Fall hat der AG die Einsichtnahme schriftlich zu bestätigen. Sämtliche Eintragungen gelten als vom AG bestätigt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung durch den AN schriftlich Einspruch erhoben hat.
13. Haftung
Der AN haftet für die sorgfältige und ordnungsgemäße Durchführung der von seinem Montagepersonal zu leistenden Arbeiten. Er übernimmt keine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere nicht für indirekte Folgeschäden. Für vom AG zur Verfügung gestelltes Personal, Leihpersonal sowie für dritte Personen wird keinerlei Haftung seitens des AN übernommen.
14. Zusatzarbeiten wegen Gefahr in Verzug
Für solche Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des AG wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden konnte, gilt die Zustimmung des AG als gegeben. Der AG ist von diesen ohne Auftrag getätigten Leistungen allerdings ehestens zu verständigen. DA es sich dabei um notwendige Leistungen durch den AN handelt, hat diese der AG anzuerkennen und auch zu vergüten. Diese Leistungen hat der AN gesondert zu verrechnen und die Mehrkosten detailliert aufzuschlüsseln.
15. Bescheinigung und Abnahme der Montagearbeiten
Dem vom AN gestellten Montagepersonal ist vom AG die Arbeitszeit auf jeden Fall wöchentlich zu bescheinigen. Die Bescheinigungen werden den Montageberechnungen zu Grunde gelegt. Der AG ist verpflichtet, den Monteuren auf dem letzten Stundenausweis Beendigung und Übergabe der Arbeiten zu bescheinigen. Kleinere Mängel und Nachtarbeiten entbinden den AG nicht von dieser Verpflichtung. Der AN hat dem AG schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mitzuteilen. Diese Mitteilung hat einen Termin für die Abnahmeprüfung zu enthalten, welche dem AG genügend Zeit gibt, um sich auf die Prüfung vorbereiten zu können bzw. sich bei dieser vertreten lassen zu können. Sämtliche bei der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten (Personalkosten, Ausrüstungsgegenstände, Materialkosten, Hilfsmittel) hat der AG zu tragen. Wurde der AG vom AN zeitgerecht vom Termin für die Abnahmeprüfung in Kenntnis gesetzt und kann er diesen Termin nicht einhalten bzw. sich nicht vertreten lassen, so gilt di Prüfung als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfung in der Mitteilung des AN angegeben ist. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Abnahmeprüfung während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Der AN erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfung.
16. Termine
Kann der AN absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Werk rechtzeitig fertigzustellen, hat er den AG davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen. Der AN hat Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist, auf:
a) nicht im Verschulden des AN liegende Umstände wie z.B. Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, sowie Einschränkungen des Energieverbrauches.
b) Sofern sich unvorhersehbare Umbauarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Sonder- und Zusatzwünsche des AG ergeben.
c) Ein Handeln oder Unterlassen des AG oder anderer im Bereich des AG liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand) bzw. wenn der AG anderen Verpflichtungen nicht nachkommt.
17. Zahlungsbedingungen
Der AG ist verpflichtet, dem AN über dessen Verlangen sowohl vor Entsenden von Arbeitskräften sowie auch im Zuge der Montagearbeiten angemessene Anzahlungs- bzw. Teilzahlungsbeträge gegen deren nachträgliche Verrechnung zu leisten. Die Zahlung der Montagerechnung hat sofort nach Rechnungsvorlage in bar ohne Abzug zu erfolgen. Sollten die Montagearbeiten länger als ein Monat dauern, so ist alle vier Wochen vom AN eine Zwischenrechnung zu stellen und vom AG zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom AN nicht anerkannter Gegenansprüche des AG ist unzulässig.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
a) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
b) Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
c) Der Vertrag unterliegt österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
d) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN.